Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 206 Bindungswirkung

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

SteuerrechtBund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/206#abs-1 (1) Die verbindliche Zusage ist für die Besteuerung bindend, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt deckt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/206#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht.

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